Details
Was ist das Händlerkennzeichen?
Ein Händlerkennzeichen ist ein Sonderkennzeichen für alle Fahrzeuge, die allein zum Zwecke von Prüfungsfahrten, Probefahrten oder Überführungsfahrten bewegt werden Der Unterschied zum klassischen Eurokennzeichen besteht in erster Linie in der roten Farbgebung. Vor 1998 wurde die rote Schrift auch noch für Kurzzeitkennzeichen verwendet – dies ist heute nicht mehr der Fall! Wir bitten, dies bei der Bestellung zu beachten.
Wann darf ich eine Rote Nummer führen?
Rote Kennzeichen sind an die oben genannten Verwendungszwecke gebunden. So kann ein Kfz-bezogener Betrieb (wie ein Autohaus oder eine Werkstatt) eine rote Nummer zugeteilt bekommen, wenn er einen entsprechenden Bedarf nachweisen kann. Autohändler, die regelmäßig Probefahrten anbieten, haben daran einen exorbitanten Bedarf, weshalb der Ausdruck „Händlerkennzeichen“ geläufig ist. Diese Kennzeichen beginnen nach der Ortskennung stets mit den Ziffern 06.
Privatbesitzer eines Kraftfahrzeuges dürfen aus genannten Gründen in der Regel kein Rotes Kennzeichen führen – es sei denn, es handelt sich bei dem Fahrzeug um einen Oldtimer, der ausschließlich im vorübergehenden Betrieb (z.B. bei Veranstaltungen) eingesetzt wird. Dann dürfen sie Rote Kennzeichen mit den Folgeziffern 07 nach der Ortskennung führen. Achtung: Oldtimer, die nicht nur im Veranstaltungsbetrieb, sondern regelmäßig genutzt werden, benötigen ein reguläres H-Kennzeichen!
Details zu Händlerkennzeichen
Hier bieten wir günstige Rote Händlerkennzeichen mit folgenden Abmessungen an:
- • 520 Millimeter – einzeilig – maximal 8 Zeichen insgesamt
- • 480 Millimeter – kürzer einzeilig – maximal 7 Zeichen insgesamt
- • 460 Millimeter – kurz einzeilig – maximal 6 Zeichen insgesamt
- • 340 Millimeter – breit zweizeilig – maximal 6 Zeichen nach der Ortskennung
- • 280 Millimeter – kurz zweizeilig – maximal 5 Zeichen nach der Ortskennung
Beim Bestellen der Kennzeichen gilt es zu beachten, dass die vorgeschriebenen Folgeziffern 06 (für „Händlerkennzeichen“) oder 07 (für Oldtimer im Veranstaltungsbetrieb) nach der Ortskennung enthalten sein müssen.